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Steuerlehre

Essay by   •  October 7, 2016  •  Term Paper  •  5,264 Words (22 Pages)  •  1,014 Views

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  1. Vermittlung – Wasserfilterverträge – ESt
  1. § 1 Abs.2 EStG iVm § 26 BAO  unbeschränkte Steuerpflicht weil WS/gewöhnlicher Aufenthalt in Ö  steuerpflichtig mit dem Welteinkommen (persönliche Steuerpflicht)

§ 2 Abs. 1, 2, 3 EStG  mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)

• Hier:         § 25 EStG  Eink aus NSA und

        § 23 EStG  Eink aus Gewerbebetrieb

• die Nebentätigkeit wurde selbständig ausgeübt, weil sie nicht im Rahmen des Dienstes für den Arbeitgeber erbracht wurde,

• sie wurde nachhaltig ausgeübt, weil die Vertragsvermittlung wiederholt ausgeübt wurde,

Gewinnerzielungsabsicht liegt vor und

Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ist gegeben, weil die Verträge einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden.

§ 39 Abs 1 EStG: Die ESt wird im Wege der Veranlagung erhoben, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften aber nur unter den Voraussetzungen des § 41 EStG.

§ 41 Abs 1 Z 1 EStG: Provisionseinkünfte übersteigen 730 €  Maier ist mitsamt ihren Lohneinkünften zu veranlagen.

§ 42 Abs 1 Z 3 EStG: Erklärungspflicht besteht, weil das zu veranlagende Einkommen 12.000 € überschreitet.

§ 46 Abs 1 Z 3 EStG: Da die Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen ist, tritt keine Doppelbesteuerung ein.

  1. § 29 Z 3 EStG kommt wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung

(außerdem wäre die Freigrenze auf die jährliche Einkünftesumme aus den einzelnen Leistungen anzuwenden).

2a)  Lohnempfänger mit Kapitaleinkünften

  1. Steuerliche Fallbeurteilung

§ 1 Abs 2 EStG iVm § 26 BAO  unbeschränkte Steuerpflicht (persönliche Steuerpflicht)

§ 2 Abs 1, 2, 3 EStG  mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)

• Hier: § 25 EStG  Eink aus NSA und

Eink aus Kapitalvermögen: GmbH Gewinnausschüttung § 27 Abs 2 Z1 lit. a EStG

§ 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)

§ 93 Abs 2 Z 1 EStG: KESt Pflicht (kein Fall von § 94 EStG)

§ 95 Abs 2 Z1 lit a EStG: KESt-Abzug durch die inl. GmbH (Schuldnerprinzip weil Eink aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 1 EStG vorliegen)

§ 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung) 

Anleihezinsen § 27 Abs 2 Z 2 EStG

§ 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)

§ 93 Abs 2 Z 1 EStG: KESt Pflicht (kein Fall von § 94 EStG)

§ 95 Abs 2 Z1 lit b TS 1 EStG: KESt-Abzug durch die Bank (Zahlstellenprinzip weil kein Fall des Schuldnerprinzips)

§ 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung)

Kaufpreiszinsen § 27 Abs 2 Z 2 EStG

§ 27a Abs 1 iVm Abs 2 EStG: Tarifbesteuerung

§ 93 Abs 1 EStG: keine KEST

§ 39 EStG iVm § 41 Abs 1 Z1 EStG: Veranlagung, weil Veranlagungsschwelle von 730 € überschritten.

  1. Ermittlung der Einkommensteuer

Ermittlung des Einkommens

Einkünfte aus NSA

40.000

GmbH-GA, Anleihezinsen (endbesteuert)

---------

Kaufpreiszinsen

4.000

Gesamtbetrag der Einkünfte

44.000

Sonderausgabenpauschale

-60

Einkommen

43.940

Ermittlung der Steuer

Tarifsteuer (43.940-31.000)/29.000*12.180+6.300

11.734,80

Verkehrsabsetzbetrag

-400

Lohnsteuer

-9.654

Einkommensteuer

1.680,80

2b) Lohnempfänger mit Veräußerungsgewinnen

Aktienverkauf

• Eink aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 3 EStG (realisierte Wertsteigerung aus KV)

§ 27a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 27,5% (kein Fall von Abs 2)

§ 93 Abs 2 Z 2 EStG: KESt-pflichtig weil die Gewinnrealisierung durch die Depotbank erfolgte.

§ 95 Abs 2 Z 2 lit a EStG: KEST-Abzug durch die Bank (Zahlstellenprinzip). 10.000*27,5% = 2.750

§ 97 Abs 1 EStG: Abgeltungswirkung (keine Veranlagung)

Grundstücksverkauf

§ 29 Z 2 EStG: sonstige Einkünfte

§ 30 Abs 3 EStG: steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös (30.000€) und den AK (10.000€) vermindert um die Notarkosten (500€) gem § 30c EStG.

§ 30a Abs 1 EStG: Sondersteuersatz 30%

§ 20 Abs 2 TS 2 EStG: die Reisekosten sind bei Anwendung des Sondersteuersatzes nicht abzugsfähig (im Fall eines Regelbesteuerungsantrages wären die Kosten abzugsfähig).

•  § 30b Abs 1 EStG: Immoertragsteuer (19.500*30% = 5.850)

§ 30b Abs 2 EStG: Abgeltungswirkung (keine Pflichtveranlagung) 

3) Verlustvortrag

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